Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH
stellt ihr Stromnetz allen Energieanbietern, nach sachlich gerechtfertigten Kriterien, diskriminierungsfrei zur Belieferung von Kunden zur Verfügung. Die Nutzung der Netze erfolgt nach den Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes, den Netzzugangs- und Netzentgeltverordnungen gem. § 20 EnWG (siehe
www.gesetze-im-internet.de).
Nachfolgend finden Sie alle Bedingungen, Entgelte und Informationen zum Netzzugang bzw. zur Netznutzung.
Preislisten
Hochlastzeitfenster 2021 (95,1 KiB)
Hochlastzeitfenster 2020 (94,8 KiB)
Hochlastzeitfenster 2019 (99,0 KiB)
Informationen zum Thema individuelles Netzentgelt finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Geschäftszeichen Regierung der Oberpfalz: 22-3163.1-1-2
Marktlokations-ID: 51585362358
Netz- oder Umspannebene: Mittelspannung
vereinbarte voraussichtliche Netzentgeltreduktion: 80 %
Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH als Betreiber des örtlichen Stromverteilernetzes, führt keinen Ausgleich nach § 23 EnWG durch. Von den Netznutzern werden keine gesonderten Entgelte für Ausgleichsleistungen erhoben. Die im Netz der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH auftretende Verlustenergie wird auf Basis der Phelix-Future-Preise (EEX) eingekauft. Tatsächliche Abweichungen werden zu Regelenergiepreisen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers abgerechnet. Etwaige Bilanzkreis- und Portfoliomanagement-Kosten werden in der marktüblichen Höhe ebenfalls hinzugezogen.
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gilt im Netzgebiet der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH die entsprechende Netzanschlussverordnung (siehe www.gesetze-im-internet.de).
Die Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur NAV finden Sie unter Service/Hausanschluss/Strom.
Netzanschlussvertrag (62,6 KiB)
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anschlussnehmer oder -nutzer (Eigentümer der Immobilie) und dem Netzbetreiber geschlossen und regelt die technischen Eigenschaften des unmittelbaren Netzanschlusses einer Kundenanlage einschließlich der Kostentragung.
Anschlussnutzungsverhältnis (266,7 KiB)
Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird. Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
Hier erhalten Sie Informationen über die technischen Mindestanforderungen zum Anschluss von Erzeugungsanlagen, Weiterverteilernetzen und Anlagen direkt angeschlossener Kunden.
Technische Anschlussbedingungen
für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) - Stand März 2019
Grundschaltbilder
für die Ansteuerung elektrischer Betriebsmittel mit Tonfrequenzrundsteuerempfänger
Auszug aus der Feuerstättenverordnung (FeuV) Bayern (25,7 KiB)
Ergänzung zu den TAB - Vereinfachung bei EEG und KWK-G (91,6 KiB)
(Ausgabe Oktober 2009) In Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) jetzt einheitliche technische Anforderungen an Messeinrichtungen für Erzeugungsanlagen veröffentlicht. Sie gelten für Anlagen, die aufgrund der Neuregelungen in § 33 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und in § 4 Abs. 3a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) erstmals gesetzlich gefördert werden.
Ergänzung TAB EEG Einspeisemanagement (154,3 KiB)
VBEW Messkonzepte: Handout zur Auswahl der Messkonzepte (789,8 KiB)
VBEW Messkonzepte: Messkonzepte und Verdrahtungsschemen (4,5 MiB)
Technische Anschlussbedingungen (670,0 KiB)
für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz mit Ergänzungen der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH (TAB) gültig ab 01.12.2008 - Stand 07.01.2016
Grundsätze für die Zusammenarbeit (112,7 KiB)
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektro-Installateuren
Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln, hierzu gehören z. B. VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110, liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus oder können über den VDE bezogen werden.
Die bestehenden Netzanschlussverhältnisse und der Zugang zu Energieversorgungsnetzen werden hiermit an die Niederspannungsanschlussverordnung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 NAV i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst.
Gesetzeswortlaut § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG (bestehende Verträge):
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
Anzeige gemäß Beschluss BK6-06-009 Ziffer 6 vom 11.07.2006
Durch den Beschluss BK6-06-009 der 6. Beschlusskammer vom 11.07.2006 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen, Nachrichtentypen und Fristen zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität festgelegt.
Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH hat die Vorgaben dieses Beschlusses fristgerecht umgesetzt und zeigt hiermit an, von der Möglichkeit gemäß Ziffer 6 des Beschlusses Gebrauch zu machen, wonach der Datenaustausch der mit unserem Unternehmen verbundenen Vertriebsorganisation (verbundenes Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG) abweichen kann. Die übrigen Lieferanten erhalten Informationen im Tenor des Beschlusses zu gleichwertigen Zeitpunkten, in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität.
Der Online-Zugriff wird über die Web-Portallösung VSP (IVU Vertriebs-Service-Portal) allen Vertriebsorganisationen entsprechend den Vorgaben der Tenorziffer 5 GPKE zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage versenden wir die Vereinbarung über die Abweichungen von der GPKE in der Kommunikation und unterbreiten das für alle Lieferanten identische Angebot zur Nutzung des Vertriebs-Service-Portals.
Hier erhalten Sie alle relevanten Musterverträge zum Netzzugang bei der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH.
Die veröffentlichten Verträge bilden basierend auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Netzes der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH.
Lieferantenrahmenvertrag Strom (219,7 KiB)
gültig ab 01.04.2018
Anlage 1 (Lieferantenrahmenvertrag Strom): (110,5 KiB)
Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2021
Anlage 2 (Lieferantenrahmenvertrag Strom): (72,8 KiB)
Kontaktdatenblatt
Anlage 3 (Lieferantenrahmenvertrag Strom): (92,6 MiB)
EDI-Vereinbarung
Anlage 4 (Lieferantenrahmenvertrag Strom): (22,8 KiB)
Sperrauftrag
Anlage 5 (Lieferantenrahmenvertrag Strom): (95,9 KiB)
Zuordnungsvereinbarung
Schaltzeiten RLM-Abnehmer
HT | ||
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Oktober - März | Montag - Freitag | 06:00 bis 22:00 Uhr |
Samstag | 06:00 bis 13:00 Uhr | |
April - September | Montag - Freitag | 06:00 bis 18:00 Uhr |
NT | |
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übrige Zeit, sowie Sonn- und Feiertage |
Schaltzeiten SLP-Abnehmer
HT | ||
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ganzjährig | Montag - Freitag | 06:00 bis 22:00 Uhr |
Samstag | 06:00 bis 13:00 Uhr |
NT | |
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übrige Zeit, sowie Sonn- und Feiertage |
Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH verwendet für Haushalts-, Gewerbe-, und Landwirtschaftskunden die Standardlastprofile des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW).
Bezeichnung | Edicode |
Haushalt | H0 |
Heizung getrennte Messung | HZ0 |
Heizung gemeinsame Messung | HZ1 |
Teilspeicherheizung | HZ2 |
Gewerbe allgemein | G0 |
Gewerbe werktags 08:00-18:00 Uhr | G1 |
Gewerbe mit starkem bis überwiegendem Verbrauch in den Abendstunden |
G2 |
Gewerbe durchlaufend | G3 |
Laden/Friseur | G4 |
Bäckerei mit Backstube | G5 |
Wochenendbetrieb | G6 |
Landwirtschaftsbetriebe | L0 |
Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht | L1 |
Übrige Landwirtschaftsbetriebe | L2 |
Speicherheizung | SP |
Teilspeicherheizung | TH |
Wärmepumpe | WP |
Straßenbeleuchtung | SB |
Es bestehen keine Netzengpässe.
Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH ist Betreiberin eines Elektrizitätsversorgungsnetzes mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden. Deshalb besteht die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der Ergebnisse der Differenzbilanzierung laut § 12 StromNZV nicht.
Grundversorgung
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Laut § 36 Abs. 2 EnWG ist zum 1. Juli 2018 für die nächsten drei Kalenderjahre der Grundversorger festzustellen und bis zum 30. September 2018 zu veröffentlichen:
Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH
Gasfabrikstraße 16
92224 Amberg
Strukturdaten
Die Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH verwenden das synthetische Verfahren bei dem die Lastprofile für Kundengruppen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 StromNZV definiert sind.
Antrag für eine Erzeugungsanlage
im Niederspannungsnetz der Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH (EEG1)
Datenblatt
Erzeugungsanlage im Niederspannungsnetz (EEG2)
Datenblatt
Stromspeicher am Niederspannungsnetz (EEG2a)
Umstellung von PV-Anlagen mit Direkteinspeisung
auf PV-Anlagen mit Eigenverbrauch (EEG/W1)
Umstellung von PV-Anlagen mit Eigenverbrauch
auf PV-Anlagen mit Direkteinspeisung (EEG/W2)
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellen- betreiber, der im Netzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH zuständig ist.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag (61,9 KiB)
Anlage 1 Vorabzustimmung Strom (96,7 KiB)
Anlage 2 Info Marktkommunikation Netz finden Sie unter dem Reiter Kommuniktion / Datenblatt zur Marktkommunikation Netz
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen an Messstellen eines Zählpunkts.
